Im Folgenden haben wir die für unser Tätigkeitsfeld wichtigsten Punkte des barrierefreien Bauens aufgeführt, entnommen aus der Broschüre „Barrierefreies Baues“ des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg:

– Barrierefreiheit im Außenraum

– Barrierefreiheit für öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten

– Barrierefreie Wohnungen und Wohnräume 

Barrierefreiheit im Außenraum

 

Längsgefälle
Gehwege ohne Verweilplätze sollten nicht mehr als 3% Längsgefälle aufweisen. Bei Längsgefälle zwischen 3% und 6% sind in nicht zu großen Abständen Verweilplätze (3% Gefälle) notwendig.

Für Hauptwege im Außenbereich zu öffentlich zugängigen Gebäuden und Arbeitsstätten ist das Längsgefälle auf 3 % und das Quergefälle auf 2 % zu begrenzen. Die Ermüdung bei der Nutzung von handbetriebenen Rollstühlen oder Gehhilfen oder durch das Alter bedingt auch schon bei leichten Steigungen macht ebene Flächen – entweder im Bereich des Weges oder auch seitlich angelagert – zum Ausruhen notwendig.

Sind stärkere Neigungen aufgrund der topografischen Lage nicht vermeidbar, sollen geeignete, ausgeschilderte Umgehungen angeboten werden. Alternativen können in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen z. B. Aufzüge oder regelmäßig verkehrende, öffentliche, barrierefrei nutzbare Transportmittel (wie z. B. in Kurorten üblich) sein.

Rampen
Die Steigung darf nicht mehr als 6% betragen. Nach höchstens 600 cm ist ein Zwischenpodest mit 150 cm Länge vorzusehen. An beiden Seiten der Rampe und des Podests sind 10 cm hohe Radabweiser vorzusehen. Beidseitig ist ein Handlauf mit 3 cm – 4,5 cm Durchmesser in ca. 85 cm Höhe anzubringen (ggf. unabhängig von der Oberkante der Umwehrung). Rampen dürfen kein Quergefälle haben.

Quergefälle würde die Geradeausfahrt erschweren. Radabweiser verhindern, dass die kleinen (meist vorderen) Lenkräder des Rollstuhls über die Kante der Rampe hinaus geraten. Die Absturzsicherung ist als Aufkantung des Rampenbodens oder auch als Stange oder „Leitplanke“ denkbar.

Radabweiser und Handläufe müssen 30 cm in den Plattformbereich hineinragen. So können Anfang und Ende der Rampen sicher erreicht und von Blinden mit dem Stock ertastet werden.

Hauptsächlich ist der Handlauf Hilfsmittel für ältere und gehbehinderte Menschen; für Rollstühle stellt er nur eine zusätzliche Absturzsicherung im Notfall dar.

Die Anordnung von Handläufen auf beiden Seiten der Rampe trägt der Tatsache Rechnung, dass manche einseitigen Behinderungen das Festhalten mit nur einer bestimmten Hand zulassen.

Wenn der Rollstuhl auf der Rampe außer Kontrolle gerät, soll die Absturzgefahr über eine in direkter Verlängerung anschließende Treppe vermieden werden.

Die Verkehrssicherheit von Rampen wird insbesondere durch Feuchtigkeit bzw. Nässe beeinträchtigt. Deshalb muss bei Rampen im Freien die Rutschgefahr durch Trockenhalten der Oberfläche ausgeschlossen werden. Wenn eine Überdachung nicht möglich ist, kann durch die Auswahl eines entsprechend profilierten Belags anfallendes Wasser schnell abgeleitet werden. Gitterroste stellen für Rollstühle kein Problem dar, sind jedoch für ältere Menschen und Personen mit Gehhilfen wenig geeignet.

Barrierefreiheit für öffentlich
zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten

 

Sanitärräume
Jeder Sanitärraum bzw. jede Sanitäranlage benötigt mindestens eine rollstuhlgerechte Kabine.

Dies sollte keine zusätzliche, sondern kann eine aus ordnungsrechtlichen und funktionalen Gründen ohnehin notwendige WC-Kabine sein, die auch mit dem Rollstuhl benutzt werden kann. Grundsätzlich sollen keine Sondereinrichtungen für Behinderte geschaffen werden, es soll schließlich niemand ausgegrenzt werden.

Öffentliche und öffentlich zugängige Toiletten für Behinderte sind jedoch meist Einrichtungen, die ausschließlich von diesen genutzt werden. Es ist oft schwierig, ein rollstuhlgeeignetes öffentliches WC in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu finden. Dies gilt vor allem dort, wo ständige Kontrolle und Reinigung nicht sichergestellt werden können.

Das Hygienebedürfnis der Rollstuhlfahrer ist dabei eher noch ausgeprägter als das nicht behinderter Nutzer, da sie sich länger in dem WC aufhalten und vielfältige Kontakte mit den Einrichtungen haben. So schufen sich die behinderten Nutzer in Selbsthilfe ein deutschlandweites Netz von öffentlichen Toiletten, die nur Personen zugänglich sind, die sich im Besitz eines entsprechenden Schlüssels befinden, der von verschiedenen Behindertenverbänden gegen Gebühr ausgegeben wird. In manchen Städten gibt es entsprechende regional begrenzte Systeme.

Bei Planung öffentlicher oder öffentlich zugängiger Toiletten sollten solche Einrichtungen berücksichtigt werden. Der Schlüssel zu barrierefreien Toiletten kann auch an zentralen Stellen (z. B. an der Pforte) deponiert sein und dort bei Bedarf geholt werden; hierbei ist jedoch auf möglichst kurze Wege großer Wert zu legen.

 

Sanitärräume sind im öffentlichen Bereich mindestens wie folgt auszustatten:

  1. Haltestangen, stufen- und schwerelos klappbar, evtl. Notrufauslösung an Vorderseite
  2. Kleiderhaken in drei Höhen
  3. Spülungsauslösung mit Ellbogen
  4. Vormauerung für Hänge-WC
  5. Abfallbehälter, geruchsverschlossen
  6. 6 Waschbecken, Beinfreiheit 67 cm Höhe bis 30 cm hinter Vorderkante (Unterputzsiphon)
  7. Handtuchpapierspender oder Heißluft
  8. Drückergarnitur mit Hebel zur Verriegelung
  9. Querstange zum Zuziehen der Türe
  10. Seifenspender, Einhandbedienung
  11. Spiegel; UK ca. 95 – 100 cm über Fertigfußboden (FFB)
  12. Einhebelmischer mit langem Hebel
  13. Hänge-WC, Höhe incl. Sitz: 48 cm über FFB
  14. Türe, lichte Breite: 90 cm
  15. Beleuchtung
  16. Mechanische Lüftung (trotz Fenster)
  17. Abfallkorb für Papierhandtücher
  18. Ablagefläche 15 cm x 30 cm
  19. Bodeneinlauf
  20. Wasserventil mit Schlauch
  21. Notrufauslösung durch Zugschalter

 

Neben dem Klosettbecken sind rechts und links 95 cm breite und 70 cm tiefe Bewegungsflächen und davor eine Bewegungsfläche mit 150 cm x 150 cm vorzusehen. Die Sitzhöhe (einschließlich Sitz) sollte 48 cm betragen.

Größere Sitzhöhen sind abzulehnen, da sie den Wechsel vom Rollstuhl auf das WC und das Aufrichten erschweren. Der mangelnde Bodenkontakt der Füße beeinträchtigt die Sicherheit. Die Bewegungsflächen vor und neben dem WC sind erforderlich zum Wenden und um in die geeignete Position zum Umsetzen zu gelangen. Das Umsetzen vom Rollstuhl auf das WC ist individuell verschieden: Die behinderte Person zieht sich unter Zuhilfenahme der Klappgriffe vom Rollstuhl auf das Klosettbecken. Dies kann z. B. bei einseitiger Bewegungseinschränkung unter Umständen nur von einer bestimmten Seite aus erfolgen. Deswegen ist im öffentlichen Bereich, wo individuelle Möglichkeiten nicht festliegen, die Forderung nach beidseitig anzuordnenden Griffen und Bewegungsflächen sinnvoll.

Die Abbildung zeigt die drei häufigsten Umsteigetechniken; Bild 3 stellt die Technik dar, die den Abstand von 70 cm zwischen Vorderkante WC und Rückwand des Raumes neben dem WC begründet: Die behinderte Person muss sich vorne am Rollstuhlrad vorbei, in gleicher Höhe auf das WC hinüberziehen, ohne sich über das Rad heben zu müssen, das etwa 12 –15 cm über die Sitzfläche hinausragt. Dazu wären viele Nutzer nicht in der Lage.

55 cm hinter der Vorderkante des Klosettbeckens müssen sich Benutzer anlehnen können.

Personen, die sich aufgrund von Einschränkungen der Stützfunktionen nicht ohne Hilfsmittel aufrecht halten können, müssen den Rücken abstützen. Das Abstützen kann z. B. durch eine Vormauerung (die auch einen Einbauspülkasten aufnehmen kann) oder durch eine hohe Rückenlehne im entsprechenden Abstand vor der Rückwand erfolgen.

Die Spülung soll beidseitig mit Hand oder Arm zu betätigen sein, ohne dass der Benutzer die Sitzposition verändern muss.

Die Spülauslöser können an der Wand hinter dem WC über den Stützgriffen zur Auslösung mit den Ellenbogen angebracht werden oder – besser – in die Haltegriffe integriert werden. Die Bedienung darf nicht durch eine Rückenstütze beeinträchtigt werden.

Auf jeder Seite des Klosettbeckens sind klappbare, 15 cm über die Beckenvorderkante ragende Haltegriffe zu montieren, die mindestens in der waagrechten und senkrechten Position selbsttätig arretieren. Sie müssen am vordersten Punkt für eine Belastung von 100 kg geeignet sein.

Die 15 cm Überstand sind zum Übersetzen vom Rollstuhl auf das WC und für die Bauchpresse, die oftmals angewendet werden muss, günstig. Besser als die in nur zwei Positionen festzustellenden Griffe sind solche, die stufenlos in jeder Position stehen bleiben und die mühelos – wenn wenig Kraft vorhanden – in Etagen mit selbst gewählten Abständen aus dem Bewegungsfeld geklappt werden können; Unfall- und Verletzungsgefahren werden dadurch verringert.

Der Abstand zwischen den Klappgriffen muss 70 cm, ihre Höhe 85 cm betragen. Je ein Toilettenpapierhalter muss an den Klappgriffen im vorderen Greifbereich des Sitzenden angeordnet sein.

Wegen der mangelnden Beweglichkeit vieler alter und behinderter Menschen ist keine andere Anbringung des Papierhalters möglich. Günstig ist ein Stopper, der das Abreißen des Papiers erleichtert.

Der Waschtisch muss voll unterfahrbar sein (Unterputz- oder Flachaufputzsiphon). Die Oberkante darf höchstens 80 cm hoch sein. Beinfreiheit ist bis in 30 cm Tiefe auf mindestens 67 cm Höhe nötig. Der Waschtisch benötigt eine Einhebelstandarmatur oder eine berührungslose Armatur mit schwenkbarem Auslauf. Das Wasser darf am Hahn maximal 45 °C heiß sein.

Die beschriebene Ausführung des Waschbeckenablaufs vermeidet einerseits ein Anstoßen der Rollstuhlbenutzer und schützt andererseits den Siphon vor Beschädigung.

Optimal sind Armaturen mit Auslauf und Auslösung bzw. Betätigung im vorderen Greifbereich der sanitären Gegenstände. Berührungslose Armaturen werden immer häufiger; sie verbessern Komfort und Hygiene und sparen Wasser.

Die Bewegungsfläche vor dem Waschtisch muss 150 cm x 150 cm groß sein. Über dem Waschtisch soll ein Spiegel für Steh- und Sitzposition hängen.

Ein Standardspiegel im Hochformat – Unterkante ca. 90 cm über Fußboden und Oberkante ca. 200 cm über Fußboden – kann sowohl von sitzenden, als auch von stehenden Personen genutzt werden. Diese Spiegel sind besser zu reinigen und weniger empfindlich als Klapp- oder Kippspiegel.

Ein Einhandseifenspender muss über dem Waschtisch auch mit eingeschränkter Handfunktion benutzbar sein. Die Entnahme muss zwischen 85 cm und 100 cm Höhe angeordnet sein.

Der Handtrockner muss anfahrbar sein. Die Handtuchentnahme oder der Luftaustritt sind in 85 cm Höhe anzuordnen. Die Bewegungsfläche vor dem Handtrockner muss 150 cm tief und 150 cm breit sein.

Ideal ist eine Trockeneinrichtung, die aus der Position des Händewaschens ohne Rangieren erreicht werden kann. Günstig sind z. B. Papiertücher, die unterhalb der Vorderseite des Waschbeckens entnommen werden können. Handtuchrollen mit Wickelmechanismus scheiden wegen der schwierigen Handhabung aus.

Ein abgedichteter und geruchsverschlossener Abfallauffang mit selbstschließender Einwurföffnung in 85 cm Höhe muss anfahrbar und mit einer Hand bedienbar sein.

Dieser ist für die Aufnahme von gebrauchten Hygieneartikeln, die von Behinderten oftmals eingesetzt werden müssen, vorzusehen. Die Verschlussklappe muss leichtgängig sein.

Für die gebrauchten Papierhandtücher sollte ein eigener Auffangkorb (ohne Geruchsverschluss) vorhanden sein.

Ein Wasserventil mit Schlauch und ein Fußbodenablauf sind vorzusehen.

Der Bodenablauf ist für die Entleerung von Urinalen (Kunststoffbeutel, in denen sich Ausscheidungen aus einem Katheder sammeln) mittels eines Entleerungsschlauchs notwendig. Das Wasserventil mit Wasserschlauch ist zum Nachspülen sowie zur Reinigung des Raumes nötig.

Ein Notruf ist vorzusehen.

Inwieweit die heute noch übliche Notrufauslösung durch modernere Systeme ersetzbar sein wird, ist noch nicht ganz absehbar. Im Augenblick erfolgt die Auslösung oft noch durch einen Seilzug, der meist im vorderen Greifbereich des auf dem WC Sitzenden angeordnet wird bzw. an Wänden von der Decke herabhängt und 10 cm über dem Boden endet oder als umlaufende Zugschnur im Wandsockelbereich angebracht ist. Funk- und Infrarotsysteme ermöglichen Notrufe nicht nur von bestimmten Stellen im Raum. Der Notruf muss sowohl aus stehender Position, als auch aus sitzender oder liegender Position ausgelöst werden können.

Richtig wäre eine Rufeinrichtung mit Gegensprecheinrichtung, um der Person, die den Notruf auslöst, Rückmeldung geben zu können und um schon bei Auslösung Informationen für gezielte Hilfsmaßnahmen zu erhalten.

Generell stellt sich die Frage, wohin ein Notruf gemeldet wird. Wenn lediglich vor der Sanitärzelle, in welcher der Notruf erfolgte, Blinklicht ausgelöst wird, ist das wenig sinnvoll. Der Notruf ist immer an Rufempfänger wie Unfallstationen oder Organisationen, die Hilfe leisten können, zu leiten; die Pforte oder Passanten können allenfalls vorläufige, aber nicht gezielte Hilfe leisten.

Die barrierefreie Toilettenkabine sollte mit Kleiderhaken in 85 cm und 150 cm Höhe und einer zusätzlichen 15 cm tiefen und 30 cm breiten Ablagefläche in 85 cm Höhe ausgestattet werden.

Die Ablagefläche sollte sich in der Nähe des Waschbeckens befinden. Sie ist für das Abstellen sanitärer Utensilien und Hilfsmittel, auf die Behinderte oft angewiesen sind, erforderlich und muss leicht zu reinigen sein.

Sanitärräume, z. B. in Rast- oder Sportstätten, sollten mit einer 200 cm langen und 90 cm breiten Klappliege in 50 cm Höhe oder einem Klappwickeltisch, mindestens 50 cm breit und 50 cm tief, in 85 cm Höhe ausgestattet sein.

Die Liege dient zum An- und Auskleiden sowie zum Wickeln auch von erwachsenen Personen. Sie sollte gepolstert sein und ein erhöhtes Kopfteil haben; aus hygienischen Gründen ist eine Papierrolle zum Abdecken der Liegefläche wünschenswert. Ist eine solche Liege vorhanden, kann auf einen Wickeltisch für Kleinkinder (50 cm x 50 cm) verzichtet werden.

Barrierefreie Wohnungen und Wohnräume

DIN 18025 Teil 1 (Rollstuhlgerecht)

Anwendungsbereich und Zweck
Diese Norm gilt für die Planung, Ausführung und Einrichtung von rollstuhlgerechten, neuen Miet- und Genossenschaftswohnungen und entsprechenden Wohnanlagen. Sie gilt sinngemäß für die Planung, Ausführung und Einrichtung von rollstuhlgerechten, neuen Wohnheimen, Aus- und Umbauten sowie Modernisierungen von Miet- und Genossenschaftswohnungen und entsprechenden Wohnanlagen und Wohnheimen. Sie gilt sinngemäß – entsprechend dem individuellen Bedarf – für die Planung, Ausführung und Einrichtung von rollstuhlgerechten Neu-, Aus- und Umbauten sowie Modernisierungen von Eigentumswohnungen, Eigentumswohnanlagen und Eigenheimen. Rollstuhlbenutzer – auch mit Oberkörperbehinderungen – müssen alle zur Wohnung gehörenden Räume und alle den Bewohnern der Wohnanlage gemeinsam zur Verfügung stehenden Räume befahren können. Sie müssen grundsätzlich alle Einrichtungen innerhalb der Wohnung und alle Gemeinschaftseinrichtungen innerhalb der Wohnanlage nutzen können. Sie müssen in die Lage versetzt werden, von fremder Hilfe weitgehend unabhängig zu sein. T1/1

Benachbarte, nicht für Rollstuhlbenutzer bestimmte Wohnungen sowie alle Gemeinschaftsanlagen sollten neben den Anforderungen dieser Norm den Anforderungen nach DIN 18025 Teil 2 entsprechen.

Toiletten
Die Sitzhöhe des Klosettbeckens, einschließlich Sitz, muss 48 cm betragen. Im Bedarfsfall muss sie angepasst werden können. T1/6.2

Die Höhe des WC-Sitzes orientiert sich an individuellen Bedürfnissen. Sie muss je nach Höhe des Rollstuhls ein paralleles Umsetzen ermöglichen und je nach Länge des Unterschenkels sollte der Fuß Kontakt mit dem Boden behalten. Nur in dieser sitzenden Position ist Entspannung und eben  so die sogenannte Bauchpresse (Einlegen des Unterarmes in den Unterleib mit leichten Beugungen nach vorne als Unterstützung der Entleerung bei Darmlähmung) möglich. Im Einzelfall ist ein Toilettensitz mit ergonomischer Ausbildung (Anpassung an die Form des Beckens), insbesondere bei nicht vorhandener Gesäßmuskulatur, vonnöten.

Der Sanitärraum muss eine mechanische Lüftung nach DIN 18017 Teil 3 erhalten. T1/6.2

Trotz eines ggf. vorhandenen Fensters ist eine mechanische Lüftung notwendig, weil schwerstbehinderte Menschen oft länger brauchen, um sich zu entleeren. An kalten Tagen kann das Fenster dabei nicht offen stehen.

Schlafräume
Die Bewegungsfläche vor der Längsseite des Bettes, das mit dem Rollstuhl angefahren wird,

muss mindestens 150 cm x 150 cm groß sein. Die Bewegungsfläche vor Schränken muss mindestens 150 cm tief sein. T1/3.2

Man muss mit dem Rollstuhl an das Bett heranfahren, wenden, ein- und aussteigen und auch andere Betten erreichen können.

DIN 18025 Teil 2 (Barrierefrei)

Anwendungsbereich und Zweck
Diese Norm gilt für die Planung, Ausführung und Einrichtung von barrierefreien, neuen Miet- und Genossenschaftswohnungen und entsprechenden Wohnanlagen. Sie gilt sinngemäß für die Planung, Ausführung und Einrichtung von barrierefreien, neuen Wohnheimen, Aus- und Umbauten sowie Modernisierungen von Miet- und Genossenschaftswohnungen und entsprechenden Wohnanlagen und Wohnheimen. Sie gilt sinngemäß – entsprechend dem individuellen Bedarf – für die Planung, Ausführung und Einrichtung von barrierefreien Neu-, Aus- und Umbauten sowie Modernisierungen von Eigentumswohnungen, Eigentumswohnanlagen und Eigenheimen. Die Wohnungen müssen für alle Menschen nutzbar sein. Die Bewohner müssen von fremder Hilfe weitgehend unabhängig werden.

Das gilt insbesondere für:

  • Blinde und Sehbehinderte,
  • Gehörlose und Hörgeschädigte,
  • Gehbehinderte,
  • Menschen mit sonstigen Behinderungen,
  • ältere Menschen,
  • Kinder,
  • klein- und großwüchsige Menschen. T2/1

Schlafräume
Die Bewegungsfläche vor der Längsseite eines Bettes, das ggf. von drei Seiten zugänglich zu sein hat, muss mindestens 120 cm breit sein. T2/3.5

Die Bewegungsfläche vor Möbeln (z. B. Schränke, Betten) muss mindestens 90 cm tief sein. T2/3.6

Bei Erkrankung und damit verbundener Pflege erleichtert das freie Aufstellen mit entsprechenden Bewegungsflächen die Zugänglichkeit.

Quelle: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, Barrierefreies Bauen, 09/2008, http://www.wm.baden-wuerttemberg.de